6.2.4. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob Umstände vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin kein oder bloss ein teilweises Verschulden an der Nichteinhaltung der Bedingung trifft, was eine entsprechende Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses zur Folge hätte. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen, namentlich eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang andauernde Krankheit, eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE).