Gerade bei Personen, die sich wie die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren in der Schweiz aufhalten, ist eine mangelhafte sprachliche Integration besonders stossend und gesellschaftlich unerwünscht, weil damit Parallelgesellschaften Vorschub geleistet wird, die sich weder angemessen mit der hiesigen Bevölkerung verständigen noch beruflich und wirtschaftlich integrieren können. Wie noch näher darzulegen sein wird, behindert die mangelhafte sprachliche Integration die Beschwerdeführerin auch in anderen essentiellen Bereichen und gefährdet ihre hiesige Integration gesamthaft (vgl. dazu hinten Erw. II/6.3.2.4 ff.).