Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdeführerin nicht eingehaltene Bedingung als verhältnismässiges Mittel zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks. Das von der Nichteinhaltung der Bedingung herrührende öffentliche Interesse an einer Entfernung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz entspricht demnach grundsätzlich dem öffentlichen Interesse am Bedingungszweck, die Beschwerdeführerin zu einem Minimum an sprachlicher Integration zu bewegen.