(Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Dies geht aus der Verfügung vom 6. Dezember 2022 denn auch klar hervor (Dispositivziffer 3). Damit war die Bedingung bei objektiver Betrachtung geeignet, um eine bislang säumige ausländische Person wie die Beschwerdeführerin zum Erwerb grundlegender (und bereits vom Gesetz- sowie Verordnungsgeber geforderter) Deutschkenntnisse zu bewegen. Die Beschwerdeführerin hatte es nach Erhalt der Verfügung vom 6. Dezember 2022 denn auch in der Hand, Deutsch auf dem verlangten – niedrigsten – Niveau A1 zu erlernen und die Bedingung mit einem entsprechenden Nachweis einzuhalten.