Seit dem 1. Januar 2019 ist die Fähigkeit zur Verständigung in einer am Wohnort gesprochenen Landessprache gar als gesetzliche Voraussetzung des Anspruchs auf Familiennachzug zu einer niederlassungsberechtigen Person normiert (Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG) und werden für Bewilligungsverlängerungen, auch im Rahmen eines nachehelichen Aufenthalts, ausdrücklich mindestens mündliche Sprachkenntnisse auf dem (tiefsten) Niveau A1 vorausgesetzt (Art. 73a Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]; THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: