Der Gesetzgeber hatte denn auch schon altrechtlich explizit festgeschrieben, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – auch im Rahmen des Familiennachzugs zu einer niederlassungsberechtigten Person gestützt auf Art. 43 AuG – mit der Bedingung verbunden werden könne, dass ein Sprachkurs besucht wird (Art. 54 Abs. 1 AuG in der bis Ende 2018 in Kraft stehenden Fassung). Zudem waren Bewilligungsverlängerungen bereits nach der damaligen Bundesgerichtspraxis grundsätzlich an die Beherrschung der am Wohnort gesprochenen Sprache geknüpft (Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012, Erw. 2.2.3; vgl. auch die früheren Vorgaben von Art.