6.2.2. Die von der Beschwerdeführerin nicht eingehaltene Bedingung verpflichtet diese, zumindest im mündlichen Bereich einen Sprachnachweis auf dem Niveau GER A1 vorzulegen bzw. zumindest alles daran zu setzen, das entsprechende Sprachniveau zu erreichen. Wie sich der Verfügung des MIKA vom 6. Dezember 2022 entnehmen lässt, soll mit der Verpflichtung zum Sprachnachweis sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Kenntnisse der an ihrem Wohnort gesprochenen Sprache erwirbt, was Grundvoraussetzung für eine weitergehende Integration in anderen Bereichen darstelle (MI-act. 223).