Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Verweigerung einer Bewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 6.2. 6.2.1. Nachdem die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vornehmlich zu berücksichtigen.