6. 6.1. Das Erlöschen eines Aufenthaltsanspruchs wegen Nichterfüllung einer Bedingung und die damit verbundene Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fernhaltung oder Entfernung der betroffenen Person aus der Schweiz resultieren.