Dies erschliesst sich schon aus dem Grundsatz, dass auf Verlängerungsgesuche grundsätzlich das aktuell geltende Recht anzuwenden ist (siehe vorne Erw. II/1.3). Ob die ursprüngliche Bewilligungsverlängerung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls hätte erfolgen müssen und ob damals auf die Erfüllung weiterer Integrationskriterien verzichtet werden durfte, war damit allenfalls bei der erstmaligen Bewilligungsverlängerung nach der Ehetrennung relevant, hat aber inzwischen jegliche Bedeutung verloren.