Grundsätzlich sind bei der Bejahung eines nachehelichen Härtefalls zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, E. II/5.3.2.2; WBE.2024.62 vom 10. Juni 2024, E. II/5.2.2.2). Eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG wird hierbei anders als beim nachehelichen Aufenthalt nach Art.