Zum anderen ist es ohnehin unerheblich, ob der Beschwerdeführerin damals (auch) aufgrund eines nachehelichen Härtefalls eine Bewilligungsverlängerung hätte gewährt werden müssen: Grundsätzlich sind bei der Bejahung eines nachehelichen Härtefalls zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, E. II/5.3.2.2;