Die Beschwerdeführerin hat als Aufenthaltszweck bei ihrem Verlängerungsgesuch vom 20. März 2017 vielmehr trotz bereits vollzogener Trennung "Verbleib beim Ehegatten/Partner" angegeben, und auch danach keine Härtefallgründe vorgebracht, welche ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würden. Entsprechend wurde dem SEM am 27. Juni 2017 auch lediglich ein Verlängerungsgesuch gestützt auf den damals noch in Kraft stehenden Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unterbreitet, bereits unter der Auflage der Einreichung eines Sprachnachweises Niveau A2 bei der nächsten Verlängerung.