Zum einen vermag die Beschwerdeführerin im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen weder zu belegen noch glaubhaft zu machen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nach ihrer Ehetrennung gestützt auf einen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (heute: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) verlängert worden ist. Die Beschwerdeführerin hat als Aufenthaltszweck bei ihrem Verlängerungsgesuch vom 20. März 2017 vielmehr trotz bereits vollzogener Trennung "Verbleib beim Ehegatten/Partner" angegeben, und auch danach keine Härtefallgründe vorgebracht, welche ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würden.