5.4. Wie schon vor Vorinstanz vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, aufgrund eines nachehelichen Härtefalls per se über einen Verlängerungsanspruch zu verfügen, welcher auch bei weiteren Bewilligungsverlängerungen nicht von Sprachnachweisen bzw. der Einreichung eines Sprachdiploms abhängig gemacht werden dürfe. Dieser Ansicht kann gleich aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: