schon seit vielen Jahren weitgehend untätig ist und mehrfach mit Nachdruck zur sprachlichen Integration aufgefordert wurde. 5.3. Da einer der in Art. 62 Abs. 1 AIG aufgeführten Widerrufsgründe erfüllt ist, liegt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG gleichsam ein Erlöschensgrund für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vor. - 21 -