Den gemäss damaligem Entscheiddispositiv geforderten Sprachnachweis hat sie nicht erbracht und die erst verzögert rund ein Jahr nach Bewilligungsablauf aufgenommenen und nach eigenen Angaben nicht vor Dezember 2024 abzuschliessenden Bemühungen zum Erwerb eines entsprechenden Sprachzertifikats genügen den damaligen Vorgaben bei weitem nicht. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht schon unmittelbar nach der letzten Bewilligungsverlängerung einen geeigneten Sprachkurs besucht hat. Andererseits hätte von der kaum erwerbstätigen Beschwerdeführerin erwartet werden können, sich ohnehin weitaus intensiver um den Spracherwerb zu kümmern, nachdem sie nunmehr