Damit hat sie die Bedingung gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2022 nicht eingehalten und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt. Anzumerken ist, dass auch ihre sporadischen Kursbesuche nicht geeignet sind, hinreichende Bemühungen zum Spracherwerb nachzuweisen: Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 mit Nachdruck dazu aufgefordert, bis zum nächsten Bewilligungsablauf alles daranzusetzen, das Sprachniveau A1 (mündlich) zu erreichen.