AIG zu qualifizieren. Inwieweit es sich dabei rechtlich betrachtet um eine Auflage zur Bewilligungsverlängerung bis zum 31. Mai 2023 oder um eine Suspensivbedingung für die nächste Verlängerung handelt (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006 S. 412 f.), ist für die Qualifikation als Bedingung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht relevant und kann daher offengelassen werden.