lediglich noch mündliche Sprachkenntnisse auf dem (tiefsten) Niveau A1 verlangt wurden. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelhaften sprachlichen Integration formell verwarnt und ihr der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung aus der Schweiz angedroht, falls sie nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles daransetze, mindestens das Sprachniveau "Deutsch A1" (mündlich) des Europäischen Sprachenportfolios zu erreichen. Letztgenanntes ist als Bedingung im Sinne von (Art. 33 Abs. 2 AIG und) Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu qualifizieren.