5. 5.1. Die Beschwerdeführerin lebte jahrelang mit einer niederlassungsberechtigten Person in ehelicher Gemeinschaft zusammen und hatte unbestrittenermassen nach Auflösung der Ehegemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 i.V.m. Art. 43 des damals noch in Kraft stehenden AuG. Sowohl altrechtlich als auch neurechtlich erlöschen diese nachehelichen Aufenthaltsansprüche indes, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, namentlich auch wenn eine für die Bewilligungsverlängerung erforderliche Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird - 19 -