Entgegen den (widersprüchlichen) Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist im vorliegenden Verfahren ebensowenig vertieft zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin nach früherer Rechtslage bereits nach fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hätte erteilt werden müssen, da sich die Beschwerdeführerin bei gebotener Sorgfalt gegebenenfalls bereits bei den noch altrechtlich erfolgten Verweigerungen der Niederlassungsbewilligung hätte auf dem ordentlichen Rechtsweg wehren müssen. Wie bereits dargelegt dient die Möglichkeit zur Anpassung bzw. Wiedererwägung eines Bewilligungsentscheids nach dargelegter Rechts-