4.3. Die Beschwerdeführerin hat bereits mehrfach erfolglos um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersucht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage derart zu ihren Gunsten verändert haben sollte, dass eine Neubeurteilung geboten wäre: Wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist, liegen derzeit nicht einmal die Voraussetzungen für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vor, weshalb erst recht nicht davon auszugehen ist, dass sie inzwischen die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllen könnte.