Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist die Wiedererwägung bzw. Anpassung eines unangefochten in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Entscheids, da diesfalls weder um die Wiedererwägung eines Rechtsmittelentscheids im Sinne von § 39 Abs. 2 VRPG noch um die Wiedererwägung eines Entscheids während hängigem Rechtsmittel- bzw. Einspracheverfahren im Sinne von § 39 Abs. 1 VRPG ersucht wird. Diesfalls bestimmt sich die Zulässigkeit einer Wiedererwägung nach allgemeinen Grundsätzen (BGE 143 II 1, Erw. 5.1). Analoges muss auch gelten, wenn auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verzichtet wurde.