SR 642.118.3) und sich deshalb auch nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, wie die bereits seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin. Damit ist weder eine rechtsungleiche Behördenpraxis nachgewiesen noch liegt eine vergleichbare Situation vor und entfällt ein Anspruch auf Gleichbehandlung schon aus diesen Gründen.