3. 3.1. Zur behaupteten rechtsungleichen Behandlung ist Nachfolgendes festzuhalten. 3.2. Der aus dem in Art. 8 Abs. 1 BV verbürgten Gleichheitssatz abgeleitete Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den massgeblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (anstelle vieler BGE 136 I 65, Erw. 5.6).