Zudem gab sie in einer Stellungnahme vom 29. Juni 2022 und in mehreren Verlängerungsgesuchen an, in der Bauunternehmung ihrer Söhne mitgewirkt zu haben (MIact. 200 ff., MI-act. 231 f.). Im Handelsregister war sie in diesem Zusammenhang auch zeitweise als Inhaberin des per 21. Mai 2024 gelöschten (und inzwischen wieder neu eingetragenen) Einzelunternehmens "D._____" registriert, ohne dass aber ihre konkrete Tätigkeit für die Unternehmung näher dargelegt oder weitere Belege hierzu eingereicht wurden. Die Beschwerdeführerin war damit entgegen den vorinstanzlichen Annahmen zumindest in geringem Mass erwerbstätig.