Lediglich in Erw. II/6.4.2 des vorinstanzlichen Entscheids wird der Beschwerdeführerin in nicht ganz zutreffender Weise unterstellt, "seit jeher in der Schweiz nicht erwerbstätig" zu sein, obwohl sie gemäss Aktenlage zumindest zeitweise in niederprozentigem Pensum eine beeinträchtigte Nachbarin betreut hatte und hierfür ein geringfügiges Entgelt erhielt (MI-act. 92 ff., 109, 125 f., 135 ff.). Zudem gab sie in einer Stellungnahme vom 29. Juni 2022 und in mehreren Verlängerungsgesuchen an, in der Bauunternehmung ihrer Söhne mitgewirkt zu haben (MIact.