2. 2.1. Wie schon vor Vorinstanz rügt die Beschwerdeführerin diverse Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanzen nicht sachbezogen und willkürfrei mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt und aktenwidrige Feststellungen getroffen hätten. Hierdurch soll insbesondere auch ihr Recht auf Äusserung verletzt worden sein.