Es ist deshalb grundsätzlich zulässig, das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz miteinzubeziehen, wie z.B. fehlende Bemühungen um einen Spracherwerb, bevor solche Auflagen oder Bedingungen verpflichtend verfügt werden. Gleichwohl rechtfertigt es sich, den Betroffenen zumindest ein gewisses Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen und bei der Nichterfüllung von Auflagen und Bedingungen vorrangig auf deren Verhalten nach Verfügung der Auflage oder Bedingung abzustellen (vgl. zur etwas abweichenden Rechtslage bei der Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.78 vom 20. September 2024, Erw.