1.3.2. Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits darf grundsätzlich auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Gesetzesverschärfungen vom 1. Januar 2019 verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und Art.