Da die Beschwerdeführerin im März 2022 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ist für das vorliegende Verfahren somit das AIG in seiner seit Anfang 2019 in Kraft stehenden Fassung massgebend. Gleiches gilt für die entsprechenden Verordnungsbestimmungen. Für die erstmalige Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft waren hingegen noch die altrechtlichen Bestimmungen anwendbar, was im Sinne nachfolgender Ausführungen allerdings nicht entscheiderheblich erscheint. - 14 -