Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanzen in diversen Belangen gehörsverletzend bzw. widersprüchlich verhalten und aktenwidrige, sachfremde oder willkürliche Annahmen und Feststellungen getroffen hätten. Zudem beruft sie sich erneut auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da gegenüber diversen englischsprachigen Expats geringere sprachliche Anforderungen gestellt würden. 1.3. 1.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden diverse weitere Bestimmungen des AIG revidiert.