Überdies sei der damals noch nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin mit der migrationsamtlichen Verfügung vom 6. Juni 2012 zu Unrecht die Niederlassungsbewilligung verweigert worden, weshalb dieser Fehlentscheid gestützt auf die aktuelle Rechtslage bzw. aufgrund seiner ursprünglichen Fehlerhaftigkeit in Wiedererwägung hätte gezogen werden müssen, was jedoch in gehörsverletzender Weise unterlassen worden sei. In gewissem Widerspruch zu diesen Ausführungen wird in der Folge darauf verwiesen, dass für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs nicht die aktuelle Rechtslage, sondern diejenige von 2012 anwendbar sei und