gleisen. Überdies sei der damals noch nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin mit der migrationsamtlichen Verfügung vom 6. Juni 2012 zu Unrecht die Niederlassungsbewilligung verweigert worden, weshalb dieser Fehlentscheid gestützt auf die aktuelle Rechtslage bzw. aufgrund seiner ursprünglichen Fehlerhaftigkeit in Wiedererwägung hätte gezogen werden müssen, was jedoch in gehörsverletzender Weise unterlassen worden sei.