einen Verlängerungsanspruch habe und Sprachnachweise bzw. die Einreichung eines Sprachdiploms in einer solchen Konstellation nicht verlangt werden könnten. Auch während ihrer zehnjährigen Ehe habe sie keinerlei Integrationsanforderungen erfüllen müssen, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, sich während ihres langen Aufenthalts in der Schweiz nicht integriert zu haben. Die Vorinstanzen hätten ihr Alter und ihre Bildungsferne zu wenig berücksichtigt. Ohnehin weise sie eine Lese- und Schreibschwäche auf, weshalb sie die sprachlichen Anforderungen nicht gleichermassen erfüllen könne und müsse.