Trotz eines 17-jährigen Aufenthalts in der Schweiz seien bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Integrationsdefizite und mangels ersichtlicher Abhängigkeitsverhältnisse auch keine konventions- oder verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu erwarten bzw. wäre ein Eingriff in dieselben jedenfalls verhältnismässig. Vollzugshindernisse seien sodann weder ersichtlich noch würden solche geltend gemacht. 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie (unabhängig von den ursprünglichen Aufenthaltsgründen) nach ihrer Ehetrennung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls - 12 -