Die nie erwerbstätige Beschwerdeführerin habe ihre ersten 40 Lebensjahre im Herkunftsland verbracht und verfüge dort über bessere Integrationsaussichten als hierzulande. Der Kontakt zu ihren Söhnen und deren finanzielle Unterstützungsleistungen seien auch über die Distanz möglich. Trotz eines 17-jährigen Aufenthalts in der Schweiz seien bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Integrationsdefizite und mangels ersichtlicher Abhängigkeitsverhältnisse auch keine konventions- oder verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu erwarten bzw. wäre ein Eingriff in dieselben jedenfalls verhältnismässig.