AIG und auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtlich begründet. Da der Beschwerdeführerin offensichtlich die notwendige Motivation zum Spracherwerb fehle, sie bisher sämtliche diesbezüglichen Anordnungen ignoriert habe und sich auch nicht von einer Verwarnung habe beeindrucken lassen, verbleibe nur noch die Beendigung ihres Aufenthalts. Ein weiteres grosszügiges Entgegenkommen würde einem faktischen Verzicht auf den gesetzlich vorgesehenen Spracherwerb gleichkommen. Das Vorgehen sei auch aus Rechtsgleichheitsgründen geboten, zumal die von der Beschwerdeführerin behauptete Ungleichbehandlung mit Expats weder belegt sei noch eine allfällige Gleichbehandlung im