Ebenso falle aufgrund der sprachlichen Defizite der Beschwerdeführerin die (Neu-)Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die aktuelle Rechtslage ausser Betracht, zumal sich die Rechtslage seit dem 1. Januar 2019 sogar noch zu deren Nachteil verändert habe. Seither bestehe insbesondere auch die Möglichkeit der Bewilligungsrückstufung mit anschliessender Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sodann gingen die Ausführungen zum Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und dessen Auswirkungen auf den vorliegenden Fall - 11 -