II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, dass auf das Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der bereits im Jahr 2012 verweigerten Niederlassungsbewilligung mangels Noven zu Recht nicht eingetreten worden sei, ohne dass hierin eine Gehörsverletzung oder eine falsche Rechtsanwendung bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar sei. Ebenso falle aufgrund der sprachlichen Defizite der Beschwerdeführerin die (Neu-)Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die aktuelle Rechtslage ausser Betracht, zumal sich die Rechtslage seit dem 1. Januar 2019 sogar noch zu deren Nachteil verändert habe.