Damit vermag die Abweisung des Sistierungsgesuchs sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu überzeugen. Unter diesen Umständen bestand keinerlei Veranlassung, das Gesuch um Verfahrenssistierung gutzuheissen und erscheint auch die knappe Begründung der Instruktionsverfügung vom 11. September 2024 angemessen und sachbezogen. Indes würde nach dargelegter Rechtslage selbst eine mangelhafte Begründung des Sistierungsentscheids noch keine Vorbefassung der beteiligten Gerichtspersonen begründen, da jedenfalls kein besonders krasser oder wiederholter Irrtum vorliegt, der als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müsste.