3.2.2. Ist der Ausstand streitig, entscheidet, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (vgl. § 16 Abs. 4 VRPG). Ein Gericht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst über den eigenen Ausstand entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsgründe un- -9-