Die Eingabe vom 18. September 2024 wurde hierauf mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2024 der Vorinstanz zugestellt, unter Ankündigung eines Entscheids über das gestellte Ausstandsgesuch und das erneut gestellte Sistierungsgesuch nach Eingang der Vorakten (MI-act. 69 f.). Gleichentags beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 71). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: