Mit Eingabe vom 18. September 2024 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Ausstand von Verwaltungsrichter Busslinger respektive der an der Instruktionsverfügung vom 11. September 2024 beteiligten Gerichtsbesetzung und die Neubeurteilung des Sistierungsgesuchs unter neuer Gerichtsbesetzung, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse (act. 65 ff.). Die Eingabe vom 18. September 2024 wurde hierauf mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2024 der Vorinstanz zugestellt, unter Ankündigung eines Entscheids über das gestellte Ausstandsgesuch und das erneut gestellte Sistierungsgesuch nach Eingang der Vorakten (MI-act.