2. Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Beschwerdeführerin den Deutschkurs bei der G._____ abgeschlossen und erneut eine Sprachprüfung des Niveaus A1 gemäss gemeinsamem europäischem Referenzrahmen für Sprachen abgelegt hat, d.h. Ende Februar 2025, eventualiter Ende Dezember 2024. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -6-