solvierung eines (Nach-)Alphabetisierungskurses (MI-act. 250 ff.). Nach weiteren Abklärungen und erneuter Gehörsgewährung lehnte das MIKA am 27. März 2024 das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab, soweit es auf dieses eintrat. Weiter verweigerte es eine weitere Verlängerung der am 31. Mai 2023 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist ab Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 289 ff.).