Am 24. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin abermals ein Verlängerungsgesuch ohne Sprachnachweis ein (MI-act. 231). Nachdem sie mit Auflage vom 19. Juli 2023 und Auflagenmahnung vom 26. Juli 2023 erneut zur Nachreichung entsprechender Nachweise aufgefordert worden war, reichte sie lediglich ihre Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs semiintensiv vom 26. Juli 2023 zu den Akten (MI-act. 233 ff.).