Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das MIKA hierauf am 6. Dezember 2022 die beantragte Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verwarnte die Beschwerdeführerin wegen der Nichteinhaltung der verfügten Bedingung. Sodann drohte es der Beschwerdeführerin den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung aus der Schweiz an, falls sie nicht ihm Rahmen ihrer Möglichkeiten alles daransetzen würde, mindestens das Sprachniveau "Deutsch A1" (mündlich) des Europäischen Sprachenportfolios zu erreichen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und der Beschwerdeführerin wurde die Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Mai 2023 verlängert (MI-act. 219 ff.).