Mitwirkungspflicht abermals darauf hin, dass entsprechende Sprachnachweise bis zum 31. Mai 2022 nachzureichen seien (MI-act. 197). Mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 29. Juni 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist zur Sache und ersuchte überdies um Ausstellung der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 199 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das MIKA hierauf am 6. Dezember 2022 die beantragte Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verwarnte die Beschwerdeführerin wegen der Nichteinhaltung der verfügten Bedingung.